Satzung des Historischen Vereins für Schwaben (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. Februar 1969, genehmigt mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 31.10.1984 Nr. IV/2a - 6/134 473 gemäß Art. 163 EGBGB in Verb. mit § 33 Abs. 2 BGB, mit der Neufassung des § 4 vom 10. April 2000) I. Name, Sitz und Zweck § 1 Der "Historische Verein für Schwaben" (im Folgenden Verein) wurde im Jahre 1834 gegründet und erhielt am 29. Januar 1871 von König Ludwig II. die Korporationsrechte verliehen. Seitdem hat der Verein die Rechtsfähigkeit.*) § 2 Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg. § 3 Der Zweck des Vereins ist 1. die Sorge um den historischen Bestand, 2. Erforschung der Geschichte Augsburgs und Bayerisch-Schwabens, 3. die Veröffentlichung der Ergebnisse, 4. die Förderung von und Beteiligung an Vorhaben und Einrichtungen, die diesen Zwecken dienen, und 5. die Veranstaltung von Vorträgen, Führungen, Studienfahrten und Tagungen. § 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteil am Vereins- vermögen. II. Mitgliedschaft § 5 Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder: 1. Ordentliches Mitglied kann ohne Rücksicht auf den Wohnsitz jede unbescholtene Person werden. 2. Außerordentliche Mitglieder können nur Familienangehörige von ordentlichen Mitgliedern werden. 3. Fördernde Mitglieder sind juristische Personen, Anstalten und Personengemeinschaften. 4. Persönlichkeiten, die sich hervorragende Verdienste um den Verein oder den Vereinszweck erworben haben, können zu Ehren- mitgliedern ernannt werden. Sie werden auf Vorschlag von Vorstand oder Beirat von der Mitgliederversammlung gewählt. § 6 Der Eintritt in den Verein wird mündlich oder schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Aufnahme ist vollzogen, wenn der Vorstand schriftlich zugestimmt hat und der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr gezahlt ist. § 7 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss, bei juristischen Personen außerdem durch den Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt kann nur am Ende eines Geschäfts- jahres vollzogen werden und muss mindestens zwei Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. § 8 Mitglieder, die mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung ihre Schuld nicht begleichen, werden als solche aus der Liste gestrichen. § 9 Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand Berufung einzulegen. über die Berufung entscheiden Vorstand und Beirat gemeinsam und endgültig. Das auszuschließende Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Bis zum endgültigen Beschluss ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds. III. Organe des Vereins § 10 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat. § 11 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen, möglichst im ersten Jahresviertel. Sie ist zuständig für 1. die Festsetzung ihrer Tagesordnung, 2. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes sowie des Revisionsberichtes, 3. die Entlastung des Vorstandes, 4. die Neuwahl des Vorstandes und die Berufung des Beirates, 5. die Wahl von Ehrenmitgliedern, 6. die Wahl von zwei Revisoren, 7. die Festsetzung der Jahresbeiträge, 8. die Änderung der Satzung, und 9. die Entscheidung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. § 12 Einberufung und Durchführung: 1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge müssen beim 1. Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher schriftlich eingereicht werden. 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, außer bei der Wahl des Vorstandes (§ 14 dieser Satzung), Satzungsänderung (§ 26) oder Auflösung (§ 27). Stimmübertragung durch schriftliche Vollmacht ist möglich; jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als zwei andere Mitglieder vertreten. Schriftliche Einsendung von Stimmen ist unzulässig, außer bei Satzungsänderung (§ 26 dieser Satzung) oder Auflösung (§ 27). 3. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift auf- genommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie ist jedem Mitglied jederzeit zur Einsicht in Augsburg offen zu legen. § 13 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wenn dies vom Beirat oder von 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. § 14 Der Vorstand besteht aus 1. dem ersten Vorsitzenden, 2. einem zweiten und dritten Vorsitzenden, 3. einem ersten und zweiten Schriftführer, 4. einem ersten und zweiten Schatzmeister, und 5. einem Geschäftsführer. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Wahl erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der erschienenen Mitglieder darauf anträgt. Nur der erste Vorsitzende braucht mindestens die Hälfte und eine Stimme; wenn diese im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. § 15 Der erste Vorsitzende leitet den Verein und vertritt ihn in der Öffentlichkeit und vor Gericht im Sinne des § 26/2 BGB. Ist er verhindert, so übernimmt der zweite, nach diesem der dritte Vor- sitzende diese Aufgaben. § 16 1. Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden anberaumt; die Ladung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgen. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der erste Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschluss- fähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. 3. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 4. Auch ohne Versammlung der Vorstandsmitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. 5. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt. 6. Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch niederzulegen und vom Leiter und amtierenden Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben. § 17 Der Geschäftsführer erledigt nach den Weisungen des Vorstandes die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er kann gleichzeitig ein anderes Vorstandsamt ausüben (Siehe § 14/1-4!). In diesem Fall hat er jedoch nur eine Stimme. § 18 Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten. § 19 Der Beirat besteht aus 12 Mitgliedern, dabei möglichst je einem aus dem Allgäu, aus Mittelschwaben und aus Nordschwaben, und wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt. § 20 Der Beirat wird vom ersten Vorsitzenden des Vereins entweder zu Vorstandssitzungen eingeladen oder führt seine Beratungen gesondert durch. Er muss auch zusammentreten auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder. Er ist abstimmungsberechtigt, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und gibt seine Empfehlungen mit einfacher Mehrheit. IV. Tätigkeit des Vereins § 21 Die Arbeitskreise dienen der Belebung der Vereinstätigkeit. In ihnen können sich die Interessenten für ein bestimmtes Wissensgebiet im Einvernehmen mit dem Vorstand sammeln. Der jeweilige Leiter wird von den Mitgliedern des Arbeitskreises gewählt; die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Jeder Arbeitskreis berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. § 22 Veröffentlichungen 1. Der Verein gibt die "Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben" möglichst einmal jährlich heraus. Der Vorstand bestimmt den Redakteur der Zeitschrift und den Redaktionsausschuss für jeweils zwei Jahre. Die Mitglieder des Vereins erhalten die Zeitschrift unentgeltlich, ausgenommen die außerordentlichen Mitglieder. 2. Der Vorstand kann weitere Veröffentlichungen beschließen **). V. Finanzen und Vermögen § 23 1. Den Jahresbeitrag hat jedes Mitglied zu entrichten; seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand den Beitrag für ein Mitglied auf dessen Antrag hin stunden oder ermäßigen. Der Beitrag soll im ersten Kalendervierteljahr entrichtet werden, möglichst durch Überweisung auf eines der Konten des Vereins. Ist ein Mitglied mit seinen Beiträgen im Rückstand, so ruhen auch seine Rechte. 2. Die Vereinskasse wird von den Schatzmeistern verwaltet, die Beiträge werden nach den Beschlüssen des Vorstands verwendet. 3. Die Kassen- und Rechnungsführung wird einmal jährlich von zwei Revisoren kontrolliert, von denen wenigstens einer sachkundig sein soll. 4. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. § 24 Das Vermögen des Vereins wird vom Vorstand verwaltet. Die Aufsicht über jede Sammlung wird je einem Beiratsmitglied übertragen, das von der Mitgliederversammlung für diese Aufgabe gewählt wurde. Das jeweilige Beiratsmitglied darf nicht dem Personal des Kulturinstituts angehören, in dem das betreffende Vermögensgut verwahrt ist. § 25 Das wissenschaftliche Vereinsvermögen, insbesondere das Sammlungs- vermögen, ist grundsätzlich unveräußerlich. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung von Vorstand und Beirat. Sind die betreffenden Vermögens- werte in Verwahrung der Stadt Augsburg oder einer anderen Gemeinde, so ist eine Übereinkunft mit dem Vertragspartner herbeizuführen. Vl. Schlussbestimmungen § 26 Eine Satzungsänderung kann nur auf der jährlichen oder einer außer- ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie muss mindestens zwei Monate vorher schriftlich beantragt werden. Die Ladung mit dem Änderungsantrag ist den Mitgliedern mindestens einen Monat vorher zuzustellen. Für diese Abstimmung können die Stimmen auch schriftlich eingesandt werden. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. § 27 Die Auflösung kann nur durch eine außerordentliche Mitglieder- versammlung beschlossen werden. Diese muss auf Antrag des Vor- stands oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder sechs Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Gründe einberufen werden. Die Auflösung bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmit- glieder; abwesende Mitglieder können ihre Stimmen schriftlich einreichen. § 28 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein gesamtes Vermögen an die Stadt Augsburg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden, die dem satzungsmäßigen Zweck des aufgelösten Vereins möglichst nahe kommen (Archiv, Bibliothek und Kunstsammlungen). § 29 Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. Februar 1969 an Stelle der bisherigen Satzung vom 22. Dezember 1887. *) Gemäß Art. 163 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) vom 18.08.1896 (RGBl S. 604) finden auf den Verein die §§ 25 bis 53 BGB Anwendung. **) Seit Jahren bestanden bis jetzt neben der Zeitschrift noch die Schriftenreihen "Schwäbische Geschichtsquellen und Forschungen", "Schwäbische Genealogie" und "Sonderveröffentlichungen", deren Bände die Mitglieder und Tauschpartner mit der Zeitschrift ab- wechselnd im Allgemeinen jährlich erhielten.![]()