Satzung
des
Historischen Vereins für Schwaben
(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. Februar 1969, genehmigt
mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und
Kultus vom 31.10.1984 Nr. IV/2a - 6/134 473 gemäß Art. 163 EGBGB in
Verb. mit § 33 Abs. 2 BGB, mit der Neufassung des § 4 vom 10. April 2000)
I. Name, Sitz und Zweck
§ 1
Der "Historische Verein für Schwaben" (im Folgenden Verein) wurde
im Jahre 1834 gegründet und erhielt am 29. Januar 1871 von König
Ludwig II. die Korporationsrechte verliehen. Seitdem hat der Verein
die Rechtsfähigkeit.*)
§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
§ 3
Der Zweck des Vereins ist
1. die Sorge um den historischen Bestand,
2. Erforschung der Geschichte Augsburgs und Bayerisch-Schwabens,
3. die Veröffentlichung der Ergebnisse,
4. die Förderung von und Beteiligung an Vorhaben und Einrichtungen,
die diesen Zwecken dienen, und
5. die Veranstaltung von Vorträgen, Führungen, Studienfahrten und
Tagungen.
§ 4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteil am Vereins-
vermögen.
II. Mitgliedschaft
§ 5
Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, fördernde Mitglieder
und Ehrenmitglieder:
1. Ordentliches Mitglied kann ohne Rücksicht auf den Wohnsitz
jede unbescholtene Person werden.
2. Außerordentliche Mitglieder können nur Familienangehörige von
ordentlichen Mitgliedern werden.
3. Fördernde Mitglieder sind juristische Personen, Anstalten und
Personengemeinschaften.
4. Persönlichkeiten, die sich hervorragende Verdienste um den
Verein oder den Vereinszweck erworben haben, können zu Ehren-
mitgliedern ernannt werden. Sie werden auf Vorschlag von
Vorstand oder Beirat von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 6
Der Eintritt in den Verein wird mündlich oder schriftlich beim
Vorstand beantragt. Die Aufnahme ist vollzogen, wenn der Vorstand
schriftlich zugestimmt hat und der Jahresbeitrag für das laufende
Geschäftsjahr gezahlt ist.
§ 7
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder
Ausschluss, bei juristischen Personen außerdem durch den Verlust
der Rechtsfähigkeit. Der Austritt kann nur am Ende eines Geschäfts-
jahres vollzogen werden und muss mindestens zwei Monate vorher dem
Vorstand schriftlich angezeigt werden.
§ 8
Mitglieder, die mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind und nach
zweimaliger schriftlicher Aufforderung ihre Schuld nicht begleichen,
werden als solche aus der Liste gestrichen.
§ 9
Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln oder
das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des
Vorstands ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat
das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses
beim Vorstand Berufung einzulegen. über die Berufung entscheiden
Vorstand und Beirat gemeinsam und endgültig. Das auszuschließende
Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Bis zum endgültigen
Beschluss ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds.
III. Organe des Vereins
§ 10
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand
und der Beirat.
§ 11
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen,
möglichst im ersten Jahresviertel. Sie ist zuständig für
1. die Festsetzung ihrer Tagesordnung,
2. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
des Vorstandes sowie des Revisionsberichtes,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Neuwahl des Vorstandes und die Berufung des Beirates,
5. die Wahl von Ehrenmitgliedern,
6. die Wahl von zwei Revisoren,
7. die Festsetzung der Jahresbeiträge,
8. die Änderung der Satzung, und
9. die Entscheidung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
§ 12
Einberufung und Durchführung:
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens
14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung
schriftlich einberufen. Anträge müssen beim 1. Vorsitzenden
mindestens eine Woche vorher schriftlich eingereicht werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
30 Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss
der Vorsitzende binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit
derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. In der
Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere
Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, außer bei der Wahl des
Vorstandes (§ 14 dieser Satzung), Satzungsänderung (§ 26) oder
Auflösung (§ 27).
Stimmübertragung durch schriftliche Vollmacht ist möglich;
jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als zwei andere Mitglieder
vertreten. Schriftliche Einsendung von Stimmen ist unzulässig,
außer bei Satzungsänderung (§ 26 dieser Satzung) oder
Auflösung (§ 27).
3. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift auf-
genommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Sie ist jedem Mitglied jederzeit zur Einsicht
in Augsburg offen zu legen.
§ 13
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand
innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wenn dies vom Beirat
oder von 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes
und der Gründe verlangt wird.
§ 14
Der Vorstand besteht aus
1. dem ersten Vorsitzenden,
2. einem zweiten und dritten Vorsitzenden,
3. einem ersten und zweiten Schriftführer,
4. einem ersten und zweiten Schatzmeister, und
5. einem Geschäftsführer.
Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Wahl
erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der erschienenen
Mitglieder darauf anträgt. Nur der erste Vorsitzende braucht
mindestens die Hälfte und eine Stimme; wenn diese im ersten
Wahlgang nicht erreicht wird, entscheidet eine Stichwahl zwischen
den beiden Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen
erhalten haben.
§ 15
Der erste Vorsitzende leitet den Verein und vertritt ihn in der
Öffentlichkeit und vor Gericht im Sinne des § 26/2 BGB. Ist er
verhindert, so übernimmt der zweite, nach diesem der dritte Vor-
sitzende diese Aufgaben.
§ 16
1. Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden anberaumt;
die Ladung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit
Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der
erste Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit
derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschluss-
fähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf
diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
3. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Sitzungsleiters.
4. Auch ohne Versammlung der Vorstandsmitglieder ist ein Beschluss
gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem
Beschluss schriftlich erklären.
5. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der
Vorstandsmitglieder dies verlangt.
6. Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch niederzulegen und
vom Leiter und amtierenden Protokollführer der Sitzung zu
unterschreiben.
§ 17
Der Geschäftsführer erledigt nach den Weisungen des Vorstandes die
einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er kann gleichzeitig
ein anderes Vorstandsamt ausüben (Siehe § 14/1-4!). In diesem Fall
hat er jedoch nur eine Stimme.
§ 18
Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten.
§ 19
Der Beirat besteht aus 12 Mitgliedern, dabei möglichst je einem aus
dem Allgäu, aus Mittelschwaben und aus Nordschwaben, und wird von
der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt.
§ 20
Der Beirat wird vom ersten Vorsitzenden des Vereins entweder
zu Vorstandssitzungen eingeladen oder führt seine Beratungen
gesondert durch. Er muss auch zusammentreten auf Antrag von
einem Drittel seiner Mitglieder. Er ist abstimmungsberechtigt,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und
gibt seine Empfehlungen mit einfacher Mehrheit.
IV. Tätigkeit des Vereins
§ 21
Die Arbeitskreise dienen der Belebung der Vereinstätigkeit. In
ihnen können sich die Interessenten für ein bestimmtes Wissensgebiet
im Einvernehmen mit dem Vorstand sammeln. Der jeweilige Leiter wird
von den Mitgliedern des Arbeitskreises gewählt; die Wahl bedarf der
Bestätigung durch den Vorstand. Jeder Arbeitskreis berichtet der
Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
§ 22
Veröffentlichungen
1. Der Verein gibt die "Zeitschrift des Historischen Vereins für
Schwaben" möglichst einmal jährlich heraus. Der Vorstand bestimmt
den Redakteur der Zeitschrift und den Redaktionsausschuss für
jeweils zwei Jahre. Die Mitglieder des Vereins erhalten die
Zeitschrift unentgeltlich, ausgenommen die außerordentlichen
Mitglieder.
2. Der Vorstand kann weitere Veröffentlichungen beschließen **).
V. Finanzen und Vermögen
§ 23
1. Den Jahresbeitrag hat jedes Mitglied zu entrichten; seine Höhe
wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. In besonders
gelagerten Fällen kann der Vorstand den Beitrag für ein Mitglied
auf dessen Antrag hin stunden oder ermäßigen. Der Beitrag soll
im ersten Kalendervierteljahr entrichtet werden, möglichst durch
Überweisung auf eines der Konten des Vereins. Ist ein Mitglied
mit seinen Beiträgen im Rückstand, so ruhen auch seine Rechte.
2. Die Vereinskasse wird von den Schatzmeistern verwaltet, die
Beiträge werden nach den Beschlüssen des Vorstands verwendet.
3. Die Kassen- und Rechnungsführung wird einmal jährlich von zwei
Revisoren kontrolliert, von denen wenigstens einer sachkundig
sein soll.
4. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 24
Das Vermögen des Vereins wird vom Vorstand verwaltet. Die Aufsicht
über jede Sammlung wird je einem Beiratsmitglied übertragen, das
von der Mitgliederversammlung für diese Aufgabe gewählt wurde. Das
jeweilige Beiratsmitglied darf nicht dem Personal des Kulturinstituts
angehören, in dem das betreffende Vermögensgut verwahrt ist.
§ 25
Das wissenschaftliche Vereinsvermögen, insbesondere das Sammlungs-
vermögen, ist grundsätzlich unveräußerlich. Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung von Vorstand und Beirat. Sind die betreffenden Vermögens-
werte in Verwahrung der Stadt Augsburg oder einer anderen Gemeinde,
so ist eine Übereinkunft mit dem Vertragspartner herbeizuführen.
Vl. Schlussbestimmungen
§ 26
Eine Satzungsänderung kann nur auf der jährlichen oder einer außer-
ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie muss
mindestens zwei Monate vorher schriftlich beantragt werden. Die
Ladung mit dem Änderungsantrag ist den Mitgliedern mindestens einen
Monat vorher zuzustellen. Für diese Abstimmung können die Stimmen
auch schriftlich eingesandt werden. Zu einer Satzungsänderung ist
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
§ 27
Die Auflösung kann nur durch eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung beschlossen werden. Diese muss auf Antrag des Vor-
stands oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder sechs
Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Gründe einberufen werden.
Die Auflösung bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmit-
glieder; abwesende Mitglieder können ihre Stimmen schriftlich
einreichen.
§ 28
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt sein gesamtes Vermögen an die Stadt Augsburg mit der Auflage,
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke
zu verwenden, die dem satzungsmäßigen Zweck des aufgelösten Vereins
möglichst nahe kommen (Archiv, Bibliothek und Kunstsammlungen).
§ 29
Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom
28. Februar 1969 an Stelle der bisherigen Satzung vom 22. Dezember
1887.
*) Gemäß Art. 163 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
(EGBGB) vom 18.08.1896 (RGBl S. 604) finden auf den Verein die
§§ 25 bis 53 BGB Anwendung.
**) Seit Jahren bestanden bis jetzt neben der Zeitschrift noch die
Schriftenreihen "Schwäbische Geschichtsquellen und Forschungen",
"Schwäbische Genealogie" und "Sonderveröffentlichungen", deren
Bände die Mitglieder und Tauschpartner mit der Zeitschrift ab-
wechselnd im Allgemeinen jährlich erhielten.