Satzung

Satzung 
                                 des 
                  Historischen Vereins für Schwaben

(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. Februar 1969, genehmigt 
mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und 
Kultus vom 31.10.1984 Nr. IV/2a - 6/134 473 gemäß Art. 163 EGBGB in
Verb. mit § 33 Abs. 2 BGB, mit der Neufassung des § 4 vom 10. April 2000)



I. Name, Sitz und Zweck

§ 1
Der "Historische Verein für Schwaben" (im Folgenden Verein) wurde 
im Jahre 1834 gegründet und erhielt am 29. Januar 1871 von König 
Ludwig II. die Korporationsrechte verliehen. Seitdem hat der Verein 
die Rechtsfähigkeit.*)

§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.

§ 3
Der Zweck des Vereins ist
1.  die Sorge um den historischen Bestand,
2.  Erforschung der Geschichte Augsburgs und Bayerisch-Schwabens,
3.  die Veröffentlichung der Ergebnisse,
4.  die Förderung von und Beteiligung an Vorhaben und Einrichtungen,
    die diesen Zwecken dienen, und
5.  die Veranstaltung von Vorträgen, Führungen, Studienfahrten und
    Tagungen.

 
§ 4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der 
Abgabenordnung.
1.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster 
    Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke 
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen 
    aus Mitteln des Vereins.
3.  Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd 
    sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt 
    werden.
4.  Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteil am Vereins-
    vermögen.


II. Mitgliedschaft

§ 5
Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, fördernde Mitglieder 
und Ehrenmitglieder:
1.  Ordentliches Mitglied kann ohne Rücksicht auf den Wohnsitz 
    jede unbescholtene Person werden.
2.  Außerordentliche Mitglieder können nur Familienangehörige von 
    ordentlichen Mitgliedern werden.
3.  Fördernde Mitglieder sind juristische Personen, Anstalten und
    Personengemeinschaften.
4.  Persönlichkeiten, die sich hervorragende Verdienste um den 
    Verein oder den Vereinszweck erworben haben, können zu Ehren-
    mitgliedern ernannt werden. Sie werden auf Vorschlag von 
    Vorstand oder Beirat von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 6
Der Eintritt in den Verein wird mündlich oder schriftlich beim 
Vorstand beantragt. Die Aufnahme ist vollzogen, wenn der Vorstand 
schriftlich zugestimmt hat und der Jahresbeitrag für das laufende 
Geschäftsjahr gezahlt ist.

§ 7
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder 
Ausschluss, bei juristischen Personen außerdem durch den Verlust 
der Rechtsfähigkeit. Der Austritt kann nur am Ende eines Geschäfts-
jahres vollzogen werden und muss mindestens zwei Monate vorher dem 
Vorstand schriftlich angezeigt werden.

 
§ 8
Mitglieder, die mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind und nach
zweimaliger schriftlicher Aufforderung ihre Schuld nicht begleichen,
werden als solche aus der Liste gestrichen.

§ 9
Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln oder 
das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des 
Vorstands ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat
das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses
beim Vorstand Berufung einzulegen. über die Berufung entscheiden 
Vorstand und Beirat gemeinsam und endgültig. Das auszuschließende 
Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Bis zum endgültigen 
Beschluss ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds.


III. Organe des Vereins

§ 10
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand
und der Beirat.

§ 11
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen,
möglichst im ersten Jahresviertel. Sie ist zuständig für
1.  die Festsetzung ihrer Tagesordnung,
2.  die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung 
    des Vorstandes sowie des Revisionsberichtes, 
3.  die Entlastung des Vorstandes, 
4.  die Neuwahl des Vorstandes und die Berufung des Beirates,
5.  die Wahl von Ehrenmitgliedern,
6.  die Wahl von zwei Revisoren,
7.  die Festsetzung der Jahresbeiträge,
8.  die Änderung der Satzung, und
9.  die Entscheidung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 12
Einberufung und Durchführung:
1.  Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens
    14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung 
    schriftlich einberufen. Anträge müssen beim 1. Vorsitzenden 
    mindestens eine Woche vorher schriftlich eingereicht werden.
2.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 
    30 Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss 
    der Vorsitzende binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit 
    derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht 
    auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. In der 
    Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere 
    Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher 
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen, außer bei der Wahl des 
    Vorstandes (§ 14 dieser Satzung), Satzungsänderung (§ 26) oder 
    Auflösung (§ 27).
    Stimmübertragung durch schriftliche Vollmacht ist möglich; 
    jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als zwei andere Mitglieder 
    vertreten. Schriftliche Einsendung von Stimmen ist unzulässig, 
    außer bei Satzungsänderung (§ 26 dieser Satzung) oder 
    Auflösung (§ 27).
3.  Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift auf-
    genommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu 
    unterzeichnen ist. Sie ist jedem Mitglied jederzeit zur Einsicht
    in Augsburg offen zu legen.

§ 13
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand 
innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wenn dies vom Beirat
oder von 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes 
und der Gründe verlangt wird.

§ 14
Der Vorstand besteht aus
1.  dem ersten Vorsitzenden,
2.  einem zweiten und dritten Vorsitzenden,
3.  einem ersten und zweiten Schriftführer,
4.  einem ersten und zweiten Schatzmeister, und
5.  einem Geschäftsführer.

Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung 
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Wahl 
erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der erschienenen 
Mitglieder darauf anträgt. Nur der erste Vorsitzende braucht 
mindestens die Hälfte und eine Stimme; wenn diese im ersten 
Wahlgang nicht erreicht wird, entscheidet eine Stichwahl zwischen
den beiden Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen 
erhalten haben.

§ 15
Der erste Vorsitzende leitet den Verein und vertritt ihn in der 
Öffentlichkeit und vor Gericht im Sinne des § 26/2 BGB. Ist er 
verhindert, so übernimmt der zweite, nach diesem der dritte Vor-
sitzende diese Aufgaben.

§ 16
1.  Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden anberaumt; 
    die Ladung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit 
    Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgen.
2.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner 
    Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der
    erste Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit 
    derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht 
    auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschluss-
    fähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf 
    diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
3.  Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit 
    der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
    des Sitzungsleiters.
4.  Auch ohne Versammlung der Vorstandsmitglieder ist ein Beschluss 
    gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem 
    Beschluss schriftlich erklären.
5.  Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der 
    Vorstandsmitglieder dies verlangt.
6.  Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch niederzulegen und 
    vom Leiter und amtierenden Protokollführer der Sitzung zu 
    unterschreiben.

§ 17
Der Geschäftsführer erledigt nach den Weisungen des Vorstandes die 
einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er kann gleichzeitig 
ein anderes Vorstandsamt ausüben (Siehe § 14/1-4!). In diesem Fall 
hat er jedoch nur eine Stimme.

§ 18
Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten.

§ 19
Der Beirat besteht aus 12 Mitgliedern, dabei möglichst je einem aus 
dem Allgäu, aus Mittelschwaben und aus Nordschwaben, und wird von 
der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt.

§ 20
Der Beirat wird vom ersten Vorsitzenden des Vereins entweder 
zu Vorstandssitzungen eingeladen oder führt seine Beratungen 
gesondert durch. Er muss auch zusammentreten auf Antrag von 
einem Drittel seiner Mitglieder. Er ist abstimmungsberechtigt, 
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und 
gibt seine Empfehlungen mit einfacher Mehrheit.


IV. Tätigkeit des Vereins

§ 21
Die Arbeitskreise dienen der Belebung der Vereinstätigkeit. In 
ihnen können sich die Interessenten für ein bestimmtes Wissensgebiet
im Einvernehmen mit dem Vorstand sammeln. Der jeweilige Leiter wird 
von den Mitgliedern des Arbeitskreises gewählt; die Wahl bedarf der 
Bestätigung durch den Vorstand. Jeder Arbeitskreis berichtet der 
Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

§ 22
Veröffentlichungen
1.  Der Verein gibt die "Zeitschrift des Historischen Vereins für 
    Schwaben" möglichst einmal jährlich heraus. Der Vorstand bestimmt
    den Redakteur der Zeitschrift und den Redaktionsausschuss für 
    jeweils zwei Jahre. Die Mitglieder des Vereins erhalten die 
    Zeitschrift unentgeltlich, ausgenommen die außerordentlichen 
    Mitglieder.
2.  Der Vorstand kann weitere Veröffentlichungen beschließen **).


V. Finanzen und Vermögen

§ 23
1.  Den Jahresbeitrag hat jedes Mitglied zu entrichten; seine Höhe 
    wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. In besonders 
    gelagerten Fällen kann der Vorstand den Beitrag für ein Mitglied 
    auf dessen Antrag hin stunden oder ermäßigen. Der Beitrag soll 
    im ersten Kalendervierteljahr entrichtet werden, möglichst durch 
    Überweisung auf eines der Konten des Vereins. Ist ein Mitglied 
    mit seinen Beiträgen im Rückstand, so ruhen auch seine Rechte.
2.  Die Vereinskasse wird von den Schatzmeistern verwaltet, die 
    Beiträge werden nach den Beschlüssen des Vorstands verwendet.
3.  Die Kassen- und Rechnungsführung wird einmal jährlich von zwei 
    Revisoren kontrolliert, von denen wenigstens einer sachkundig 
    sein soll.
4.  Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 24
Das Vermögen des Vereins wird vom Vorstand verwaltet. Die Aufsicht 
über jede Sammlung wird je einem Beiratsmitglied übertragen, das 
von der Mitgliederversammlung für diese Aufgabe gewählt wurde. Das 
jeweilige Beiratsmitglied darf nicht dem Personal des Kulturinstituts 
angehören, in dem das betreffende Vermögensgut verwahrt ist.

§ 25
Das wissenschaftliche Vereinsvermögen, insbesondere das Sammlungs-
vermögen, ist grundsätzlich unveräußerlich. Ausnahmen bedürfen der 
Zustimmung von Vorstand und Beirat. Sind die betreffenden Vermögens-
werte in Verwahrung der Stadt Augsburg oder einer anderen Gemeinde, 
so ist eine Übereinkunft mit dem Vertragspartner herbeizuführen.


Vl. Schlussbestimmungen

§ 26
Eine Satzungsänderung kann nur auf der jährlichen oder einer außer-
ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie muss 
mindestens zwei Monate vorher schriftlich beantragt werden. Die 
Ladung mit dem Änderungsantrag ist den Mitgliedern mindestens einen 
Monat vorher zuzustellen. Für diese Abstimmung können die Stimmen 
auch schriftlich eingesandt werden. Zu einer Satzungsänderung ist 
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen 
erforderlich.

§ 27
Die Auflösung kann nur durch eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung beschlossen werden. Diese muss auf Antrag des Vor-
stands oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder sechs 
Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Gründe einberufen werden. 
Die Auflösung bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmit-
glieder; abwesende Mitglieder können ihre Stimmen schriftlich 
einreichen.

§ 28
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks 
fällt sein gesamtes Vermögen an die Stadt Augsburg mit der Auflage, 
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke 
zu verwenden, die dem satzungsmäßigen Zweck des aufgelösten Vereins 
möglichst nahe kommen (Archiv, Bibliothek und Kunstsammlungen).

§ 29
Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 
28. Februar 1969 an Stelle der bisherigen Satzung vom 22. Dezember 
1887.


*) Gemäß Art. 163 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
   (EGBGB) vom 18.08.1896 (RGBl S. 604) finden auf den Verein die 
   §§ 25 bis 53 BGB Anwendung. 

**) Seit Jahren bestanden bis jetzt neben der Zeitschrift noch die 
    Schriftenreihen "Schwäbische Geschichtsquellen und Forschungen", 
    "Schwäbische Genealogie" und "Sonderveröffentlichungen", deren 
    Bände die Mitglieder und Tauschpartner mit der Zeitschrift ab-
    wechselnd im Allgemeinen jährlich erhielten.
Verleihung Korporationsrechte